Service / Alkohol und
Fahr(un)tüchtigkeit
Wer unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel steht
und am Straßenverkehr teilnimmt, muss unter bestimmten Voraussetzungen
mit Konsequenzen (Geldbuße, Fahrverbot, Geld-bzw. Freiheitsstrafe
und Entzug der Fahrerlaubnis) rechnen.
Wer ist unter welchen Voraussetzungen betroffen?
- Kraftfahrzeugführer, die am Straßenverkehr
teilnehmen, bei
- absoluter Fahruntüchtigkeit. Dies
ist nach der Rechtsprechung bei jedem Kraftfahrer ab einer Blutalkoholkonzentration
(BAK) von 1,1 Promille der Fall, selbst wenn der
Kraftfahrer nicht durch Fahrfehler auffällt.
- sogenannter relativer Fahruntüchtigkeit.
Dies kommt ab 0,3 Promille BAK in Betracht, wenn
bestimmte Ausfallerscheinungen den Schluss auf eine alkoholbedingte
Fahrunsicherheit zulassen. Kraftfahrer können daher auch bereits
mit 0,4 Promille BAK fahruntüchtig im Sinne des § 316
StGB sein, wenn ihnen alkoholbedingte Fahrfehler nachgewiesen
werden. Beweisanzeichen für Fahrfehler unter Alkoholbeeinflussung
können sein:
- Fahren in Schlangenlinie
- überhöhte Geschwindigkeit
- Nichtbeachtung der Verkehrszeichen...
Zum Nachweis relativer Fahrunsicherheit muss feststehen, dass dem
Kraftfahrer, wäre er nüchtern gewesen, dieser Fehler nicht
unterlaufen wäre.
- ab 0,5 Promille
BAK (Ordnungswidrigkeit).
- Radfahrer gelten als absolut fahrunsicher
bei 1,7 Promille BAK; die Rechtsprechung geht in letzter Zeit bereits
immer häufiger von einem Beweisgrenzwert von 1,6 Promille
BAK aus. Mehr Infos sh. Führerscheinentzug
Fahrrad.
- Fußgänger (in speziellen Einzelfällen),
wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Die
Verkehrssicherheit von Fußgängern kann i. d. R. nicht allein
aufgrund einer bestimmten Blutalkoholkonzentration beurteilt werden.
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Strafmaß für Kraftfahrer
- Vorsatztat
- 30 bis 40 Tagessätzen und
- 9 bis 12 Monate Entzug der Fahrerlaubnis (je
nach Alkoholkonzentration)
- Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
(MPU-Gutachten) vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
- Fahrlässige Tat in aller Regel
- 30 Tagessätze und
- 9 bis 10 Monate Entzug der Fahrerlaubnis (je
nach Alkoholkonzentration)
- Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
(MPU-Gutachten) vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht
unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Täters. Dabei geht es i. d. R. von dem Nettoeinkommen
aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag
hat oder haben könnte. Die Einkünfte des Täters, sein
Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes
können durch das Gericht geschätzt werden.
- Wiederholungstat
- 2 bis 3 Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung,
- 18 bis 24 Monate Entzug der Fahrerlaubnis (je
nach Alkoholkonzentration),
- Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von ca. 1 ½
Monatsgehältern,
- Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
(MPU-Gutachten) vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Der Strafrahmen orientiert sich insbesondere nach dem Zeitpunkt der
letzten Tat.
- Ordnungswidrigkeit
- Geldbuße von 250,00 €,
- Fahrverbot auf die Dauer von einem Monat und
- 4 Punkten im Verkehrszentralregister
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Konsequenzen für Fahrradfahrer und Fußgänger
- Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
(MPU-Gutachten)
- Bei Weigerung oder nicht fristgerechter Vorlage:
Entzug der Fahrerlaubnis (die Führerscheinstelle schließt
in diesem Fall auf Nichteignung)
Die Anforderung des Gutachtens ist auf heftige Kritik gestoßen. Wer
z. B. ganz bewusst mit dem Fahrrad zum Kegelabend fährt, um nicht unter
Alkoholeinfluss Auto zu fahren und die Verkehrssicherheit zu gefährden,
kann doch wohl nicht als Kraftfahrer ungeeignet sein, wenn er auf der Rückfahrt
vom Kegelabend mit dem Fahrrad unter erheblichem Alkoholeinfluss steht.
Die Gerichte sehen diese Bedenken aber nicht und fordern das MPU-Gutachten
an.
Das kann ein Verkehrsrechts-Anwalt im Trunkenheitsfall u. a. für
Sie tun
- Der Verkehrsrechtsanwalt kann die Ermittlungs- und Verwaltungsakten
einsehen und überprüfen, ob die Trunkenheitsfahrt
nachweisbar oder die Einholung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens rechtmäßig ist.
- Zulässige Ausnahmen vom Fahrverbot prüfen
- hinsichtlich der Art des Fahrzeuges
- in außergewöhnilichen Härtefällen (z. B.
Verlust des Arbeitsplatzes, Existenzverlust bei Selbständigen).
- Beratung zur Vorbereitung auf die Prüfung für
das MPU-Gutachten.
Herr Rechtsanwalt und Notar Birkner
ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und gibt Ihnen gerne weitere Auskünfte.
Bitte nehmen Sie Kontakt
auf.
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