


Wann greift das Gewährleistungsrecht?
Das Gewährleistungsrecht greift, wenn die Ware mangelhaft ist. Dies ist der Fall, wenn
Pflichten des Verkäufers / Nachbesserung
Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Wahl des Käufers
Die gewählte Art der Nachbesserung muss für den Verkäufer zumutbar sein.
In aller Regel hat der Verkäufer zwei Nachbesserungsversuche. Gelingt ihm die Nachbesserung nicht, kann der Kunde
Verjährung der Ansprüche
Die Gewährleistungsansprüche verjähren bei Neuware in zwei Jahren, bei gebrauchter Ware in einem Jahr. Die Beweislast, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag, liegt grundsätzlich beim Käufer. Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer, kommt es innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf zu einer Beweislastumkehr: Weist der Käufer nach, dass die Ware einen Mangel hat, wird innerhalb dieses Zeitraumes vermutet, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware vorlag. Es ist also sinnvoll, nicht allzu lange mit der Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche zu warten. Vereinzelt verlängern kulante Verkäufer die Frist der Beweislastumkehr, so dass sich ein Blick in die Geschäftsbedingungen lohnen kann.
Gewährleistungsansprüche richtig sichern
Gewährleistungsansprüche müssen gegenüber
dem Verkäufer geltend gemacht werden. Der Käufer braucht
sich nicht auf den Hersteller verweisen zu lassen.
Als Kaufbeleg sind Kassenbon, Zeugenaussagen oder Kontoauszüge sachdienlich.
Eine Originalverpackung ist nicht notwendig.
Kannte der Käufer den Mangel der Ware schon beim Kauf, kann er hinsichtlich des ihm bekannten Mangels keine Gewährleistungsrechte geltend machen.
Bietet der Verkäufer ein Umtauschrecht an, ist er hieran lediglich im Rahmen seiner eigenen Bedingungen gebunden. So erfolgt der Umtausch häufig nur gegen Warengutschein.
Wird nicht generell ein Umtauschrecht durch den Verkäufer angeboten,
so kann dies auch beim Kauf vereinbart werden.
Der Händler ist an ein von seinen Angestellten vereinbartes Umtauschrecht
gebunden.
Zu Beweiszwecken sollte das Umtauschrecht grundsätzlich schriftlich
niedergelegt werden. Dazu genügt z. B. ein entsprechender Vermerk
des Verkäufers auf dem Kassenbon. Wichtig ist die Klärung grundlegender
Fragen, z. B. hinsichtlich der Umtauschfrist, der Erstattung des Kaufpreises
durch Bargeld, Gutschein oder andere Ware, der Beschädigung von Versiegelungen
oder Originalverpackungen.
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Andere Regelungen gelten für Fernabsatzgeschäfte. Dies sind Verträge über die Lieferung von Waren, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden, z. B. Bestellungen im Internet, per Telefon, Katalog oder Mediendienste.
In den genannten Fällen gewährt das Gesetz ein generelles Widerrufsrecht oder Rückgaberecht für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Widerrufsbelehrung. Entscheidend für den Fristbeginn ist, dass der Verkäufer über das Widerrufsrecht belehrt. Tut er dies nicht, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn er die Widerrufsbelehrung nachholt.
Der Käufer braucht seinen Widerruf nicht zu begründen. Voraussetzung für das Widerrufsrecht ist aber, dass Produkte wie Bücher, CD oder DVD nicht geöffnet wurden. Zudem gilt das Rückgaberecht nicht bei individuellen Auftragsarbeiten, wie z. B. passgenauen Anfertigungen.
nach obenGewährleistung, Garantie, Umtausch und Widerruf gehören zum allgemeinen Zivilrecht. Sie stellen eine sehr komplexe Materie dar, die hier nur als Überblick dargestellt werden kann.
In unserer Kanzlei befasst sich Rechtsanwalt Hollah mit den betroffenen Themen. Bei Fragen oder Problemen nehmen Sie gerne Kontakt auf. Wir werden Sie ausführlich über Ihre Rechte als Käufer informieren und diese ggf. auch für Sie durchsetzen.