


Die Kündigung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarfs durch Vermieter kommt tagtäglich vor. Doch wie ist es zu beurteilen, wenn der eigene Gebrauch lediglich vorgeschoben ist, wenn der Vermieter die Wohnung beispielsweise tatsächlich verkaufen möchte, also nur deshalb kündigt, weil er sich einen höheren Verkaufspreis verspricht, wenn die Wohnung frei ist?
Eigenbedarf liegt aber auch dann vor, wenn der Vermieter nicht selbst, sondern ein naher Angehöriger die Wohnung nutzen möchte. Das können beispielsweise die Eltern, die Kinder oder auch die Enkel des Vermieters sein. Gleiches gilt für Personen, die zur häuslichen Pflege benötigt werden.
Wer den Verdacht hat, dass der Vermieter die Eigenbedarfskündigung
nur vortäuscht, sollte die Gründe für die Kündigung
genau hinterfragen.
Gibt der Vermieter etwa an, er brauche die Wohnung für seinen Sohn
und stellt sich heraus, dass dieser tatsächlich in einer anderen
Stadt wohnt und arbeitet und nicht umziehen oder den Arbeitsplatz wechseln
möchte, liegen deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Eigenbedarf
nur vorgeschoben war.
Gleiches gilt etwa, wenn der Vermieter in der Kündigung behauptet,
seine Tochter benötige eine größere Wohnung, da sie ein
Kind erwarte, wenn sie in Wirklichkeit gar nicht schwanger ist.
Auch kommt es immer wieder einmal vor, dass nach dem Auszug die Wohnung
zum Verkauf angeboten wird. In einem solchen Fall spricht ebenfalls vieles
für eine nur vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung.
In unserer Kanzlei befasst sich Rechtsanwalt Hollah mit den betroffenen Themen. Bei Fragen oder Problemen nehmen Sie gerne Kontakt auf. Wir werden Sie ausführlich über Ihre Rechte informieren und diese ggf. auch für Sie durchsetzen.