


Die folgenden Hinweise sollen Ihnen dabei helfen:
Nach Fristablauf sind die gesetzlichen Krankenversicherungen nicht mehr verpflichtet, Sie aufzunehmen. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, so früh wie möglich einen entsprechenden Aufnahmeantrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu stellen und sich den Eingang des Antrags schriftlich bestätigen zu lassen.
Eine Erhöhung des Unterhaltes kann rückwirkend nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden kann, ab welchem der Unterhaltsverpflichtete nachweisbar in Verzug gesetzt worden ist.
Wegen der vielen Besonderheiten im Unterhaltsrecht empfehlen wir, Ihre Unterhaltsangelegenheit regelmäßig durch Ihren Anwalt überprüfen zu lassen.
nach obenWichtig ist, dass rechtzeitig entsprechende Anträge beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger oder Ihrem Dienstherrn gestellt werden. Wir empfehlen, sich über die Einzelheiten eingehend anwaltlich beraten zu lassen.
Möglich ist es auch, dass das Gericht anläßlich der Ehescheidung noch nicht alle Anwartschaften ausgeglichen hat, so daß später ein sogenannter „schuldrechtlicher Versorgungsausgleich“ durchzuführen ist. Es handelt sich dabei, verkürzt ausgedrückt, um einen direkten monatlichen Zahlungsanspruch in Höhe des (verbliebenen) Ausgleichsbetrages. Solche Ansprüche resultieren oft aus betrieblichen Altersversorgungen des geschiedenen Ehegatten, die im Versorgungsausgleich nicht voll ausgeglichen werden konnten.
Ein solcher Anspruch muß gegenüber dem geschiedenen Ehepartner geltend gemacht und notfalls auf dem Gerichtsweg durchgesetzt werden. Den Anspruch rückwirkend geltend zu machen, also für zurückliegende Monate, ist nicht möglich.
Es gibt noch eine Vielzahl weiterer rechtlicher Besonderheiten, die eine Anpassung der Versorgungsausgleichsentscheidung notwendig machen können. Wie empfehlen Ihnen daher, sich spätestens dann, wenn bei Ihnen der Versorgungsfall eintritt, anwaltlich beraten zu lassen.
Auch dann, wenn Sorgerecht und Umgangsrecht anläßlich der Ehescheidung geregelt worden sind, kann sich später Anpassungsbedarf wegen veränderter Verhältnisse ergeben.
Bei allen Entscheidungen, welche die Gerichte in Sorgerechts- und Umgangsrechtssachen treffen, steht immer das Kindeswohl an erster Stelle. Sofern also Umstände eintreten, die im Interesse des Kindeswohls nicht mehr mit den bisherigen gerichtlichen Regelungen in Einklang gebracht werden können, sind diese Regelungen abzuändern.
Wir empfehlen Ihnen, in derartigen Fällen zunächst Kontakt mit dem Jugendamt aufzunehmen und zu versuchen, den Konflikt ggf. mit Hilfe des Jugendamtes gütlich zu bereinigen.
Ist dies nicht möglich, kann gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Wir sind gerne bereit, Sie über die Einzelheiten eines solchen Verfahrens zu beraten und Sie ggf. zu vertreten.Sofern die Rechtsverhältnisse bezüglich der Ehewohnung und des Hausrates anläßlich der Ehescheidung nicht schon geregelt worden sind, besteht nach der Scheidung Handlungsbedarf. Ansprüche auf Hausratsteilung können, wenn sie länger nicht geltend gemacht werden, verwirkt sein.
Bei Ansprüchen auf den Verbleib in der Ehewohnung besteht die Möglichkeit, ein Wohnungszuweisungsverfahren einzuleiten, wenn zwischen den Ehegatten keine Einigung herbeigeführt werden kann. Bei Mietwohnungen ist zu beachten, daß ein Mietvertrag, den beide Ehegatten seinerzeit unterzeichnet hatten, nicht einseitig durch einen der Ehegatten gekündigt werden kann, sondern nur durch gemeinschaftliche Kündigung. Möglich ist es, daß die Ehegatten mit dem Vermieter vertraglich vereinbaren, daß das Mietverhältnis mit nur einem der Ehegatten fortgesetzt wird. Ein solcher Anspruch auf Vertragsänderung ist gegenüber dem Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen auch gerichtlich durchsetzbar. Über die Einzelheiten beraten wir Sie gerne.Gibt es noch gemeinsame Verbindlichkeiten aus der Ehezeit? Derjenige Ehegatte, der nach der Ehescheidung noch gemeinsam eingegangene Verbindlichkeiten tilgt, hat gegen den anderen Ehegatten im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses einen anteiligen Ausgleichsanspruch. Der Anspruch bezieht sich auf sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen und muß ggf. eingeklagt werden.
Ein solcher Ausgleichsanspruch besteht nicht, wenn etwas anderes vereinbart worden ist, oder wenn die Tilgungsleistungen bereits bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurden.
Wenn Sie sich während der Ehezeit mit Ihrem Ehepartner gemeinsam haben steuerlich veranlagen lassen, ist dies auch im Jahre der Trennung noch möglich - vorausgesetzt, Sie haben nicht das ganze Veranlagungsjahr hindurch getrennt gelebt. Auch Versöhnungsversuche können also zur gemeinsamen Veranlagung für ein weiteres Jahr führen.
Sobald die gemeinsame Veranlagung aber nicht mehr in Betracht kommt, können Sie das sogenannte begrenzte Realsplitting in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass der Unterhaltspflichtige die an seinen Ehegatten (nicht an die Kinder) erbrachten Unterhaltsleistungen durch Einreichnung der sogenannten Anlage U steuerlich geltend machen kann. Der Empfänger der Unterhaltsleistungen muss den erhaltenen Unterhalt dann versteuern. Die steuerlichen – und auch sonstigen – Nachteile aus dem begrenzten Realsplitting kann der Unterhaltsberechtigte dann allerdings vom Unterhaltspflichtigen ersetzt verlangen. Wir empfehlen Ihnen, durch Ihren steuerlichen Berater prüfen zu lassen, ob das begrenzte Realsplitting unter diesen Umständen für Sie von Vorteil ist.
Zur Unterzeichnung der Anlage U ist der Unterhaltsberechtigte nur verpflichtet, wenn der Unterhaltsverpflichtete ihm vorher schriftlich versichert, dass er den Unterhaltsberechtigten von allen diesen aus der Unterzeichnung der Anlage U resultierenden Nachteilen freistellt. Das können nicht nur direkte steuerliche Nachteile sein, sondern beispielsweise auch Steuerberaterkosten oder der Wegfall von "Subventionen", die an die Höhe des zu versteuernden Einkommens geknüpft sind (beispielsweise Kindergartenkosten).
Über die Einzelheiten beraten wir Sie gerne.
Die Kosten für das Scheidungsverfahren sind in Ihrer Steuererklärung für die Veranlagungsjahre berücksichtigungsfähig, in denen die Beträge tatsächliche aufgewandt worden sind.
Haben Sie im Scheidungsverfahren Prozeßkostenhilfe in Anspruch genommen?
Sofern die Prozeßkostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist, muß darauf geachtet werden, daß die Raten weiterhin pünktlich bedient werden, weil sonst das Gericht die Prozeßkostenhilfebewilligung widerrufen kann.
Sollten sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtern, ist es auch nachträglich noch möglich, die Ratenzahlungsverpflichtung abändern zu lassen.
Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen rund um das Familienrecht. Frau Prien ist Fachanwältin für Familienrecht und gibt Ihnen gerne Auskunft. Bitte nehmen Sie Kontakt auf.